Entlastungsbudget ab dem 01.07.2025 aus dem Pflege.info Magazin

Entlastungsbudget ab dem 01.07.2025

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) („PUEG“) wurden Änderungen im Bereich der Leistungen der Pflegeversicherung beschlossen. Ein zentrales Element ist die Zusammenführung der bisherigen getrennten Budgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in einen gemeinsamen Jahresbetrag – im Alltag häufig als „Entlastungsbudget“ bezeichnet. Ziel dieser Reform: mehr Flexibilität, geringerer bürokratischer Aufwand, bessere Planbarkeit für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige.

Was ist das Entlastungsbudget?

➤ Das Entlastungsbudget bezeichnet den gemeinsamen Jahresbetrag, den Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 für Leistungen der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege (oder eine Kombination davon) nutzen können..

➤ Wichtig: Es handelt sich nicht um den monatlichen „Entlastungsbetrag“ (131 €/Monat ab 2025) für Unterstützungs- bzw. Alltagshilfeleistungen im häuslichen Umfeld. Dieser ist ein separates Instrument

Anspruchsberechtigte des Entlastungsbudgets

➤ Der gemeinsame Jahresbetrag gilt ab dem 1. Juli 2025 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher, die häuslich gepflegt werden.

➤ Für eine Sondergruppe (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5) galt der gemeinsame Betrag bereits ab dem 1. Januar 2024.

➤ Wichtig: Der Anspruch ergibt sich, wenn der Pflegegrad festgestellt ist und die häusliche Pflege vorliegt. Die bisher gültige „Vorpflegezeit“ (z. B. sechs Monate häusliche Pflege vor Inanspruchnahme von Verhinderungspflege) fällt mit Wirkung ab 1. Juli 2025 weg.

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Höhe des Entlastungsbudgets und wichtige Eckdaten

➤ Ab dem 1. Juli 2025 beträgt der gemeinsame Jahresbetrag maximal 3.539 Euro pro Jahr für Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege.


➤ Bis zum Stichtag wurden getrennte Budgets geführt: z. B. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege mit jeweiligen Höchstbeträgen. Mit dem neuen Budget entfällt die aufwändige Umwandlung bzw. Übertragung nicht genutzter Beträge zwischen den beiden Marken.


➤ Nutzungsdauer bei Verhinderungspflege (analog zur Kurzzeitpflege) wird angepasst: z. B. bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr möglich.


➤ Während der Inanspruchnahme wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt (z. B. bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege) für den Zeitraum der Leistung, bis zu der maximalen Dauer.

Wofür kann das Entlastungsbudget eingesetzt werden?

➤ Kurzzeitpflege: vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht gesichert ist

➤ Verhinderungspflege: Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt (z. B. Urlaub, Krankheit, sonstige Gründe).

➤ Kombination beider Leistungen nach individuellem Bedarf, aus dem gemeinsamen Budget.

Wie funktioniert die Beantragung und Abrechnung?

➤ Der Antrag wird nicht speziell „Entlastungsbudget“ genannt, sondern über den Antrag auf Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.

➤ Die Kosten können auch rückwirkend erstattet werden – das heißt, Sie müssen nicht zwingend VOR der Leistung den Antrag stellen, sondern können nachträglich Rechnung einreichen.

➤ Wichtig: Das Budget ist zweckgebunden – es kann nicht einfach ausgezahlt und frei verwendet werden. Es dient der Finanzierung der genannten Pflegeleistungen.

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Vorteile der Reform

➤ Mehr Flexibilität: Pflegebedürftige und Angehörige können frei entscheiden, wie sie die Mittel auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verteilen, je nach Bedarf.


➤ Weniger Bürokratie: Wegfall von Übertragungs- bzw. Umwandlungsregeln zwischen den beiden Budgets, Wegfall der Vorpflegezeit.


➤ Mehr Mittel für Ersatz- und Kurzzeitpflege: Der Betrag von 3.539 Euro ist höher bzw. stellt eine bessere Möglichkeit dar als die Aufsplitterung vorher.


➤ Bessere Planung: Pflegebedürftige und Angehörige wissen, dass sie einen festen Betrag zur Verfügung haben und ihn flexibel einsetzen können.

Einschränkungen und wichtige Hinweise zum Entlastungsbudget

➤ Das Budget gilt nicht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 im Rahmen dieser Leistung (Kurzzeit-/Verhinderungspflege-Budget). Für PG 1 bestehen andere Regelungen.

➤ Da das Budget zweckgebunden ist, darf es nur für die genannten Leistungsformen verwendet werden – nicht für beliebige andere Ausgaben.

➤ Es ist wichtig, die Rechnungen und Nachweise aufzubewahren – insbesondere wenn Leistungen rückwirkend beantragt werden.

➤ Auch wenn das Budget hoch erscheint: Nicht genutzte Beträge verfallen – sie können nicht unbegrenzt auf zukünftige Jahre übertragen werden.

➤ Obwohl die Reform Bürokratie reduziert, sollte dennoch geprüft werden, ob die Leistung im individuellen Fall sinnvoll ist (z. B. bei stundenweiser Nutzung oder geringer Häuslichkeit).

zu guter letzt…

➤ Das Entlastungsbudget ab dem 1. Juli 2025 stellt eine wichtige Weiterentwicklung der Pflegeversicherung dar: Es bietet mehr Flexibilität, höhere Mittel und geringeren Verwaltungsaufwand für Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 2) und pflegende Angehörige.